Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Agentur Reppa, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Produktentwicklung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt. Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur Reppa gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen werden nur im Fall einer schriftlichen Bestätigung der Agentur anerkannt.
§ 2 Inanspruchnahme
Aufträge an die Agentur Reppa können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sämtliche Aufträge werden mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen durch die Agentur Reppa bestätigt. Besprechungsprotokolle, Statusreports und sonstige Sachstandsmitteilungen der Agentur in schriftlicher Form gelten im Sinne eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Falls der Kunde nicht mit der Höhe der veranschlagten Kosten einverstanden ist, besteht die Verpflichtung, innerhalb von 3 Tagen zu widersprechen. Das gilt auch für den Fall, dass die Agentur eine Überschreitung der Kostenschätzung schriftlich anzeigt. Seitens der Agentur besteht die Verpflichtung, unter Darlegung der Gründe, eine Kostenüberschreitung um mehr als 25 Prozent unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden wird die Fortführung des Auftrags schnellstmöglich eingestellt. Der Agentur steht für diesen Auftrag eine Vergütung nur für die bis zur Einstellung erbrachten Leistungen zu.
§ 3 Vergütung
Alle durch den Werbetreibenden in Anspruch genommenen Leistungen werden wie folgt berechnet: unmittelbare Leistungen der Agentur auf Grundlage der Kostenschätzung der Agentur bzw. gemäß den branchenüblichen Kosten und Preisen für eingesetztes Material. Mittelbare Leistungen, z.B. die Inanspruchnahme Dritter im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur für den Kunden, werden dem Kunden berechnet, ggf. auch nachträglich, auch wenn diese Aufwendungen nicht in Angeboten und/oder Kostenschätzungen aufgeführt sind. Für die Übertragung weitergehender oder uneingeschränkter Nutzungsrechte hat die Agentur Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung neben der aufwandsbezogenen Leistungsabrechnung.
§ 4 Abrechnung und Zahlung
Die Agentur ist berechtigt, erbrachte Leistungen jeweils unmittelbar nach Erfüllen zu fakturieren. Es steht im Ermessen der Agentur, hiervon abweichende Modalitäten zu handhaben unter Berücksichtigung der Kundenbelange. Insofern ist die Agentur berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Bankbürgschaften zu fordern, insbesondere dann, wenn der jeweilige Auftrag umfangreiche Leistungen Dritter beinhaltet. Alle Rechnungen der Agentur sind sofort nach Eingang ohne jeden Abzug zahlbar, es sei denn, die Zahlungsweise ist durch separate Vereinbarungen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen anders geregelt. Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit einer Abrechnung bleibt dem Kunden vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Zinsen auf die Forderung in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wobei die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens nicht ausgeschlossen wird. Die Agentur ist nicht verpflichtet, einen Nachweis über die berechtigte Höhe der Verzugszinsen zu erbringen. Der Kunde ist gegenüber der Agentur zur Aufrechnung von Ersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn das Bestehen des jeweiligen Ersatzanspruchs unbestritten ist und rechtskräftig festgestellt wurde. Das gleiche gilt für die Zurückbehaltungsrechte.
§ 5 Media-Aufträge
Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für Werbungtreibende günstigsten tariflichen Bedingungen.
§ 6 Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur Reppa mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur Reppa im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten und Ideen verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen als Teil des Auftrags vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über..
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich die angebotenen Arbeiten auf die Übertragung des „einfachen“ Nutzungsrechts. „Einfach“ bedeutet, dass die Nutzung auf den jeweils im Vertrag definierten Einzelauftrag beschränkt ist. Eine medienübergreifende Mehrfachnutzung oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr wird durch Zahlung entsprechender Honorarzuschläge abgegolten. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur Reppa zusammenhängenden urheber- rechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur Reppa im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur Reppa.
§ 8 Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur Reppa zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur Reppa unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und best- möglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Agentur Reppa ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Agentur Reppa im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten zum Unternehmen oder zu Personen aus dem Unternehmen zum Zweck der automatischen Verarbeitung speichert. Die Agentur ist berechtigt, auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung von Arbeitsergebnissen aus der Zusammenarbeit auch ohne Rücksicht auf übertragenes Recht zum Zweck der eigenen Werbung Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, dass dadurch keine vertraulichen Informationen offenbart werden und sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich untersagt.
§ 10 Übereignung
Bei Präsentationen von Inhalten für Werbemaßnahmen oder Werbemittel, wie z. B. Vorschlägen, Ideen, Konzepten, Strategien, Mediaplanungen, Texten oder Gestaltungen, sowie bei der Mitteilung von Informationen, die zur späteren Realisation solcher Vorschläge dienen, behält sich die Agentur sämtliche Rechte an diesen Inhalten vor, bis mit dem Kunden Einigkeit in vertraglich geregelter Form über Realisation und Nutzung erzielt wurde. Die Inhalte sind bis dahin als geheim zu betrachten und der Kunde ist nicht berechtigt, diese zu verwenden. Die Agentur gewährleistet, dass die an den Auftraggeber in diesem Umfang weiterzugebenden Nutzungsrechte von ihr ordnungsgemäß erworben sind. Der Auftraggeber gewährleistet, dass zur Bearbeitung durch die Agentur zugänglich gemachte Materialien in auftragsgemäßem Umfang frei von Rechten Dritter sind. Verletzt eine solche Bearbeitung die Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter, wird der Kunde die Agentur von Ansprüchen in vollem Umfang freistellen. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Agentur aus jedem Rechtsgrund jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich die Agentur Reppa das Eigentum an den erbrachten Leistungen vor. Dies betrifft insbesondere die Übereignung von Nutzungsrechten.
§ 11 Haftung
Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Agentur Reppa dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Agentur Reppa gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass vom Kunden in Auftrag gegebene Werbemaßnahmen gegen geltendes Recht verstoßen. Im Falle einer Betriebsunter- brechung bei der Agentur können dieser keine Ersatzansprüche für mittelbar oder unmittelbar daraus resultierende Schäden entgegengehalten werden. Für das Verlust- und Beschädigungsrisiko für vom Kunden ausgehändigte Gegenstände und Unterlagen übernimmt die Agentur keine Haftung. Bei der Beauftragung von Dritten übernimmt die Agentur für die ordnungsgemäße Erfüllung und für verursachte Schäden keine Haftung. Um den Bestand bzw. das Entstehen eventueller Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu gewährleisten, hat der Kunde von Dritten zu erbringende Leistungen unverzüglich zu prüfen und bestehende Mängel rechtzeitig gegenüber der Agentur bzw. Dritten anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige direkt gegenüber Dritten, so ist die Agentur hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht rechtzeitig, so kann der entstandene Schaden nicht der Agentur angelastet werden. Die Erfüllung von Leistungen Dritter, die durch die Agentur beauftragt und an den Kunden berechnet werden, erfolgt ebenfalls unter Berücksichtigung etwaiger branchenüblicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. berechtigte Mehr- oder Minderlieferungen durch Druckereien). Der Auftraggeber übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für die korrekte Textwiedergabe. Alle Druck- und Onlinemedien werden final vom Auftraggeber auf Rechtschreibfehler überprüft und der Freigabe-Beschluss wird mündlich oder schriftlich mitgeteilt.
§ 12 Dauer und Gültigkeit
Diese Geschäftsbedingungen gelten beginnend mit der ersten Auftragserteilung für die Gesamtdauer der Zusammenarbeit zwischen Kunde und Agentur Reppa als verbindlich vereinbart.
§ 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus der Zusammenarbeit resultierenden Streitigkeiten ist Pirmasens.
§ 14 Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
Stand: 01. Januar 2021